Die Betriebshaftpflichtversicherung – Was wird nicht von Ihr versichert?
Mit der Betriebshaftpflichtversicherung können alle typischen Risiken und möglichen Schadensfälle eines Unternehmens in einer bestimmten Branche abgesichert werden, es gibt aber auch Schäden, die von vornherein ausgeschlossen werden.
Schäden, die durch Vorsatz entstanden sind, sind nicht durch die Betriebshaftpflichtversicherung abgesichert. Solche Schäden können auch nicht durch eine zusätzliche Versicherung abgedeckt werden, sie sind immer von der Person, die für den Schaden verantwortlich ist, selbst zu tragen. Außerdem gilt die Betriebshaftpflichtversicherung nur im Inland, das heißt, wenn der Versicherungsnehmer oder einer seiner Mitarbeiter einen Schaden im Ausland anrichtet, kann die Versicherung nicht haftbar gemacht werden. Auslandsschäden sind aber versicherbar, dafür gibt es eigene Versicherungsangebote.
Entsteht ein Schaden durch Abwasser, kommt dafür die Betriebshaftpflichtversicherung ebenfalls nicht auf. Wenn also beispielsweise ein Rohr bricht, ein Teil des Unternehmens durch das Abwasser nicht genutzt werden kann und es damit zu einem Verdienstausfall in Folge der Arbeitsunfähigkeit des Unternehmens kommt, so tritt die Betriebshaftpflichtversicherung nicht dafür ein. Werden Sachen, wie zum Beispiel Produktionsmittel oder Maschinen, geliehen oder gemietet, müssen diese selbst versichert werden.
Schäden, die daran entstehen, werden von der Betriebshaftpflichtversicherung nicht getragen. Dies gilt auch, wenn der Schaden durch ein eigentlich versichertes Risiko eingetreten ist, für das die Versicherung gezahlt hätte, wenn der Schaden an einem unternehmenseigenen Gerät entstanden wäre. Nicht versichert sind weiterhin sämtliche Risiken, die erst nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten sind.
Geltend gemacht werden können nur Schäden, die auf einem der im Versicherungsvertrag festgehaltenen Risiken beruhen. Erhöht sich das Risiko in einem bestimmten Bereich des Unternehmens, etwa, weil ein neuer Produktionszweig entstanden ist oder ein anderes Produktionsverfahren angewendet wird, so muss das in den Vertrag aufgenommen werden. Andernfalls kann die Versicherung für einen Schaden, der auf diesem neuen Risiko beruht, nicht haftbar gemacht werden. Die Betriebshaftpflicht tritt außerdem nicht für Vermögensschäden ein, die nicht infolge von Personen- oder Sachschäden entstanden sind. Wenn also ein Unternehmer eine Broschüre für seinen Kunden anfertigen sollte, die dieser für einen Messeauftritt benötigt und die Unterlagen werden nicht rechtzeitig fertig, so muss die Betriebshaftpflichtversicherung dafür nicht haften.
Weiterhin sind Schäden durch den Missbrauch geistigen Eigentums nicht versichert. Dazu gehören zum Beispiel Marken-, Patent- und Urheberrechte. Wurde mit einem Geschäftspartner eine erweiterte Haftung vereinbart, wie dies etwa bei der Gewährleistung für Gegenstände der Fall sein kann, so muss dieses Risiko ebenfalls der Unternehmer selbst tragen. Die Versicherung tritt dafür nicht ein.
Sebastian Spreen
Wenn Sie diesen Artikel verlinken möchten, bitte folgenden Code dafür verwenden:
- Die neuen Verse voller Liebe – Gedichte zum Muttertag – (14,479 mal gelesen)
- Goldene Hochzeit – Tipps und Ideen für perfekte Feier – (12,851 mal gelesen)
- Geschenkidee zum 50. Geburtstag – (11,706 mal gelesen)
- Der richtige Spruch für die Hochzeitsfeier – (10,401 mal gelesen)
- Konfirmationsfeier und Geschenke zur Konfirmation – (10,238 mal gelesen)




