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Steuern & Rechnungswesen

Jedes Unternehmen in Deutschland hat die Pflicht einer Steuerabgabe. Hierbei gilt es, Abgabefristen zu wahren, da ansonsten seitens der Finanzämter erhebliche Verspätungszuschläge erhoben werden.


Das Rechnungswesen eines Unternehmens verwaltet nicht nur das Zahlenmaterial, sondern auch die regelmäßig anfallenden Steuerarten Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Gewerbesteuer. Es liefert das Datenmaterial für die Berechnung der Zahllast der einzelnen Steuerarten.

Vor allem die Steuerarten Umsatzsteuer und Lohnsteuer, die in Unternehmen am häufigsten anzutreffenden Steuern, können mit dem Rechnungswesen problemlos errechnet, und an das Finanzamt abgeführt werden.

Vor der flächendeckenden Einführung der Computer, übernahmen oft Steuerberater die Verwaltung des betrieblichen Rechnungswesens. Ihnen oblag auch die Abführung der einzelnen Steuerbeträge. Bedingt durch die teilweise große Zeitverzögerung zwischen Abgabe der Belege und Rückgabe der Unterlagen an das Unternehmen, verlegten viele Unternehmen, mit Verfügbarkeit leistungsstärkerer Rechner und Software, das Rechnungswesen wieder zurück in den eigenen Betrieb.

Bei Einzelunternehmen und Freiberuflern vereinfacht das Rechnungswesen die Berechnung der Einkommenssteuer und der Gewerbesteuer. So ist nach wenigen Minuten ersichtlich, wie hoch die abzuführenden Steuern sein werden.


Abgabefrist der Umsatz- und Lohnsteuer ist jeweils der 10. eines Monats. Nach geltender Rechtssprechung gilt die Abgabefrist gewahrt, nicht mit dem Tag der Zusendung, sondern der Tag, an dem die Finanzverwaltung über den Steuerbetrag verfügen kann. Für die Einhaltung der Abgabefristen wird im Rechnungswesen ein Fristenkalender eingesetzt.

Sabine Olthof

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