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Mietrecht

Rechtsstreitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter sind die häufigste Ursache für zivilrechtliche Klagen – der eine fühlt sich vom anderen hintergangen, zusätzliche oder unvorhergesehene Kosten entstehen, etc.


Eigentlich sollten die wichtigen Rechte im Mietvertrag vollständig geregelt worden sein; aber irgendwas kommt halt immer – seien es Lärmbelästigung oder feuchte Teppiche, verrauchte Tapeten oder die Boa constrictor des neuen Mieters. Am Häufigsten treten solche Streitigkeiten auf, wenn Vermieter und Mieter im selben Haus wohnen – davon darf man halten, was man will. Jedenfalls haben Mietrechtsstreitereien schon ganze Kabarettprogramme bestimmt. Angesichts dieser Popularität muss es ja zwangsläufig kommen, dass man selbst mal Teil dieser Erfolgsstory wird. Einer Konfrontation aus dem Weg zu gehen, ist nicht immer möglich – trotzdem hier eine kleine Liste von Dingen, die Sie unbedingt beachten sollten.

Renovierungsarbeiten müssen im Mietvertrag schriftlich festgehalten sein. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei den zeitlichen Abständen: In der Regel sollen Küchen und Bäder etwa alle vier Jahre gestrichen werden, alle anderen Räume alle sieben Jahre. Fallen diese Abstände aber zu gering aus (alle zwei Jahre streichen und ähnliches), kann der Mieter eine Ungültigkeitserklärung erwirken, die ihn von allen Arbeiten entbindet, da der Vermieter sich hier nicht mehr im Raum legaler Forderungen bewegt. Erwähnt der Mietvertrag die Arbeiten gar nicht, ist der Vermieter allein automatisch für die Instandhaltung der Immobilie verantwortlich. In diesem Fall schweigt der Mieter also gentlemanlike. Die Kündigungsfrist einer Wohnung beträgt in Deutschland seit der Mietrechtsreform im Jahr 2001 drei Monate bei unbefristeten Mietverträgen.

Für Zeitmietverträge gelten teils individuelle Sonderregelungen, beispielsweise, wenn der Mieter Sportler (beruflich…), Soldat oder Geistlicher ist, sowie bei fälligen Gebäudemodernisierungen, bei Mieterhöhungen aufgrund steigender Instandhaltungskosten und beim Tod des Mieters. Der Vermieter dagegen muss mehrere Richtlinien beachten: Ein anerkannter Kündigungsgrund muss vorliegen.


In diesem Fall gelten nichtsdestotrotz die gesetzlichen Fristen: Bei Wohndauer bis fünf Jahre drei Monate, von fünf bis neun Jahren sechs und bei über neun Jahren neun Monate. Will der Vermieter seinen Mieter früher aus der Wohnung haben, muss er gegebenenfalls eine Räumungsklage erwirken. In jedem Fall ist eine Absicherung über den Mieterschutzbund für den Mieter empfehlenswert.

Christophe Nicolas

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